I. Der Antragsgegner ist auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2001 durch Urteil vom gleichen Tage von der Antragstellerin geschieden worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.1.2001 war ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gegen monatliche Raten von 90,- DM ab 1.2.2001 bewilligt worden. Gegen diese Entscheidung wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.
Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 21.6.2001 wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Raten gezahlt worden waren. Der Beschluss wurde am 1.8.2001 dem Antragsgegner persönlich zugestellt.
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