OLG Köln - Beschluß vom 05.09.2002
14 WF 126/02
Normen:
ZPO §§ 115 124 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 774
OLGReport-Köln 2002, 435
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 8/01

PKH-Bewilligung im Familienrechtsverfahren: Abzug einer Kaltmiete vom Einkommen, auch wenn Antragsteller auf der Straße lebt

OLG Köln, Beschluß vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 14 WF 126/02 - Aktenzeichen 14 WF 127/02 - Aktenzeichen 14 WF 128/02

DRsp Nr. 2003/3889

PKH-Bewilligung im Familienrechtsverfahren: Abzug einer Kaltmiete vom Einkommen, auch wenn Antragsteller auf der Straße lebt

1. Lebt der PKH-Antragsteller auf der Straße und hat deshalb keine Mietkosten, kann er gleichwohl Mietkosten in Höhe der im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kaltmiete im Rahmen des § 115 ZPO geltend machen. 2. "Rückstand" im Sinne des § 124 Nr. 4 ZPO ist als Verzug aufzufassen; ein Verschulden liegt auch dann nicht vor, wenn gegen die Ratenanordnung der ursprünglichen PKH-Bewilligung keine Beschwerde eingelegt wurde, aber feststeht, dass der Antragsteller zur Zahlung der Raten nicht in der Lage war.

Normenkette:

ZPO §§ 115 124 127 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2001 durch Urteil vom gleichen Tage von der Antragstellerin geschieden worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.1.2001 war ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gegen monatliche Raten von 90,- DM ab 1.2.2001 bewilligt worden. Gegen diese Entscheidung wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.

Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 21.6.2001 wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Raten gezahlt worden waren. Der Beschluss wurde am 1.8.2001 dem Antragsgegner persönlich zugestellt.