Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Daß das Familiengericht dem Kläger für die hier in Rede stehende Klage Prozeßkostenhilfe verweigert hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Für das aus dem Vorbringen des Klägers ersichtliche Anliegen, eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme - hier eine Vorratspfändung gemäß § 850d Abs. 3 ZPO - zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für jene Vollstreckungsmaßnahme nicht vorgelegen hätten, steht dem Kläger in Form der Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein schnellerer, einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung, als die Vollstreckungsabwehrklage zu erheben (vgl. hierzu OLG Bamberg, FamRZ 1994, 1540; Kalthoener/Büttner, NJW 1995, 1788, 1796; Mümmler, JurBüro 1993, 204).
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