OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.04.1996
6 WF 36/96
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)327h
Vorinstanzen:
AG Sulzbach - 8 F 63/96 ,

PKH für Scheidungantrag nach § 1565 Abs. 2 BGB

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 6 WF 36/96

DRsp Nr. 1996/23180

PKH für Scheidungantrag nach § 1565 Abs. 2 BGB

Für einen auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützten Antrag auf Scheidung der Ehe kann allenfalls dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn dem Sachvortrag der antragstellenden Partei zu entnehmen ist, zu welcher Zeit, an welchen Orten und unter welchen Umständen sich die Vorfälle ereignet haben, die die Voraussetzungen einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfüllen sollen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben nach dem Vorbringen der Antragstellerin am 28. Oktober 1994 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner ist marokkanischer Staatsangehöriger.

Seit Dezember 1995 leben die Parteien getrennt voneinander.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe.

Sie hat um Prozeßkostenhilfe für einen am 23. Februar 1996 bei Gericht eingegangenen Scheidungsantrag nachgesucht.