OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2007
3 WF 44/07
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1661
OLGReport-Hamm 2008, 296
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 334/02

PKH: Keine Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 3 WF 44/07

DRsp Nr. 2007/22627

PKH: Keine Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

Im Rahmen der Bedürftigkeitprüfung zur Bewilligung von PKH bleiben Zahlungen auf rückständigen Unterhalt unberücksichtigt. Der Einsatz des für eine zurückliegende Zeit zuerkannten Unterhalts für die Prozesskosten ist in der Regel unangemessen.

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO den bisherigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.02.2003 dahingehend abgeändert, dass es Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 60,00 EUR angeordnet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischenzeitlich sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend gebessert hätten, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung auszusprechen sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben des Familiengerichts vom 13.12.2006 und die darin aufgeführte Berechnung Bezug genommen.