I.
Das Familiengericht hat gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO den bisherigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.02.2003 dahingehend abgeändert, dass es Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 60,00 EUR angeordnet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischenzeitlich sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend gebessert hätten, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung auszusprechen sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben des Familiengerichts vom 13.12.2006 und die darin aufgeführte Berechnung Bezug genommen.
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