OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2005
8 WF 55/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Rottenburg, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 229/00

PKH: Keine einheitliche Berücksichtigung der Höchstzahl von 48 Monatsraten bei Verbundsachen im Scheidungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 8 WF 55/05

DRsp Nr. 2007/16197

PKH: Keine einheitliche Berücksichtigung der Höchstzahl von 48 Monatsraten bei Verbundsachen im Scheidungsverfahren

Die Obergrenze von 48 Monatsraten zur Begleichung von Prozesskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ist für jedes isoliert durchgeführte Verfahren gesondert anzusetzen. Auch in Scheidungsverfahren werden Verbundsachen bei der Ermittlung der gesetzlich gestatteten Höchstzahl von Raten nicht zusammen berücksichtigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Klägerin war mit Beschlüssen vom 27.10.2000 und 26.6.2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nachdem Ratenzahlungsverpflichtungen der Klägerin auf die Prozesskostenhilfebewilligung in anderen Verfahren ausgelaufen war, ordnete die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottenburg mit Beschluss vom 14.12.2004 für das vorliegende Verfahren monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 60,-- EUR auf die Prozesskosten an.

Gegen den am 16.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.12.2004 die sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie nach ihren Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, Raten zu zahlen. Im übrigen habe sie bereits die Höchstzahl von 48 Raten bezahlt. In einem Scheidungsverfahren müssten die Verbundsachen bei der Ermittlung der gesetzlich gestatteten Höchstzahl von Raten zusammen berücksichtigt werden.