Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dies folgt jedoch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein Hausgrundstück bewohnt, welches einen Verkehrswert von 80.000 EUR aufweist. Insoweit ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein Schonvermögensbetrag von 2.300 EUR zusteht, der unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hausgrundstückes erheblich überstiegen ist. Diese Überlegung widerspricht aber dem Gesetzeswortlaut.
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