OLG Hamm - Beschluss vom 05.10.2006
10 WF 196/06
Normen:
ZPO § 115/1 ; ZPO § 120/4 ;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 258/06

PKH: Obliegenheit zur Verwertung einer das Schonvermögen übersteigenden Lebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 10 WF 196/06

DRsp Nr. 2008/3680

PKH: Obliegenheit zur Verwertung einer das Schonvermögen übersteigenden Lebensversicherung

1. Eine Lebensversicherung ist zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, sofern ihr Rückkaufswert das Schonvermögen i.S.d. § 90 SGB XII übersteigt. 2. Der Miteigentumsanteil an der ehelichen Immobilie braucht nicht zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens verwertet werden. Es obliegt dem Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, die Leistungsfähigkeit bei späterer Verwertung der Immobilie zu prüfen.

Normenkette:

ZPO § 115/1 ; ZPO § 120/4 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr eingeleitetes Scheidungsverbundverfahren. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat ihren entsprechenden Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht bedürftig i.S.d. §§ 115 ff. ZPO sei. Die Antragstellerin verfüge über einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, eine Lebensversicherung, ein Anteilsmitgliedskonto und einen PKW. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob sie nicht ohnehin auf einen vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner zu verweisen sei. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 23.08.2006 (Bl. 12 GA) Bezug genommen.