Nachdem die Beklagte bis heute im Berufungsverfahren weder einen in mündlicher Verhandlung zu verlesenden Sachantrag angekündigt noch einen solchen im Einzelrichtertermin vom 04.11.1997 gestellt und auch in ihrem PKH-Gesuch ihr beabsichtigtes, künftiges Prozeßverhalten nicht angedeutet hat, läßt sich eine Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die klägerische Berufung nicht erkennen, für die ihr - ohne weitere Voraussetzungen - Prozeßkostenhilfe gem. § 119 Satz 2 ZPO hätte bewilligt werden können.
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