OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2008
II-10 WF 33/07
Normen:
RVG § 11 ; RVG § 48 ; RVG § 55 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1767
JurBüro 2008, 209
OLGReport-Düsseldorf 2008, 261

PKH: Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur im Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 33/07

DRsp Nr. 2008/5683

PKH: Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur im Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts

Die Sperrwirkung für Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen die prozesskostenhilfeberechtigte Partei nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO besteht nur im Umfang der Beiordnung, die einen Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse gemäß §§ 48, 55 RVG begründet. Im Übrigen steht einer Festsetzung nach § 11 RVG die Sperrwirkung nicht entgegen.

Normenkette:

RVG § 11 ; RVG § 48 ; RVG § 55 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegnerin wurde im Rahmen des gegen sie gerichteten Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 25.04.2006 (Bl. 23 PKH-Heft) auf die Folgesache Zugewinn erstreckt. Zugleich wurde Rechtsanwalt S. antragsgemäß entpflichtet und die Antragstellerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.., soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen" beigeordnet.