I. Das am 29.04.1997 geborene klagende Kind hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte sein Vater ist und weiter dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts gefordert. Es hat vorgetragen, innerhalb der maßgebenden gesetzlichen Empfängniszeit vom 01.07.1996 bis 30.10.1996 habe der Beklagte der Kindesmutter beigewohnt. Der Beklagte hat mit der Begründung Klagabweisung beantragt, er sei in der Zeit vom 25.07.1996 bis 01.09.1996, also auch an dem möglichen Empfängnistag 06.08.1996 in der Türkei gewesen, während sich die Kindesmutter in Deutschland aufgehalten habe. Diese habe auch eingeräumt, während der Empfängniszeit mit mindestens einem weiteren Mann sexuellen Kontakt unterhalten zu haben.
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