OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2007
10 WF 267/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 158
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 570/06

PKH: Zur Anrechnung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 267/06

DRsp Nr. 2007/16079

PKH: Zur Anrechnung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

Verbindlichkeiten, die schon begründet wurden, bevor der Rechtsstreit absehbar war, sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig und vom anzurechnenden Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe abzuziehen. Verbindlichkeiten, die bereits in Kenntnis des bevorstehenden Prozesses eingegangen sind, können dagegen nur abgesetzt werden, wenn sie unabwendbar notwendig waren.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, monatliche Raten von 155 EUR zu zahlen. Vielmehr sind lediglich Monatsraten von 60 EUR festzusetzen.

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