OLG Köln, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 15 U 122/98
DRsp Nr. 1999/783
Postmortaler Ehrenschutz; Wahlwerbung
»1. Zur Wahrnehmung des postmortalen Ehrenschutzes eines Verstorbenen kann bei mehreren nächsten Angehörigen auch nur einer berechtigt sein, wenn er im Einvernehmen mit den anderen handelt und ein ausreichendes Rechtschutzbedürfnis dartut.2. Eine zeitliche Begrenzung des postmortalen Schutzes erübrigt sich, da der Persönlichkeitsschutz der Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden kann und diese zudem ein ausreichendes Rechtschutzbedürfnis dartun müssen.3. Der postmortale Ehrenschutz wird nicht nur gegen unrichtige, das Lebensbild des Verstorbenen verfälschende Tatsachenbehauptungen sowie gegen Meinungsäußerungen gewährt, die nach den Kriterien, die beim Schutz der Ehre eines lebenden Menschen Anwendung finden, als Schmähkritik einzuordnen sind. Gemäß Art. 1 Abs. 1GG ist eine Meinungsäußerung auch dann unzulässig, wenn sie in einem Wahlwerbespot enthalten ist und auf eine grobe Entstellung des Lebensbildes des Verstorbenen hinausläuft.«