OLG Bremen - Beschluss vom 02.12.2013
4 UF 161/13
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 2; FamFG § 114 Abs. 4; FamFG § 137 Abs. 5; ZPO § 78 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 596
FuR 2014, 363
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1091/12

Postulationsfähigkeit hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbundverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 4 UF 161/13

DRsp Nr. 2014/1076

Postulationsfähigkeit hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbundverfahren

Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung gilt Anwaltszwang.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.8.2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 2 S. 2; FamFG § 114 Abs. 4; FamFG § 137 Abs. 5; ZPO § 78 Abs. 3;

Gründe:

I.

Es geht um die von der Antragsgegnerin persönlich erklärte Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ausgesprochen durch das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen in dem Scheidungsbeschluss vom 30.8.2013.