1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.8.2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Es geht um die von der Antragsgegnerin persönlich erklärte Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ausgesprochen durch das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen in dem Scheidungsbeschluss vom 30.8.2013.
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