OLG Dresden - Beschluss vom 25.03.2013
20 WF 270/13
Normen:
FamFG § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1920
NJW 2013, 1749
Vorinstanzen:
AG Döbeln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 381/11

Postulationsfähigkeit im familiengerichtlichen Verfahren der Richterablehnung

OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 20 WF 270/13

DRsp Nr. 2013/6188

Postulationsfähigkeit im familiengerichtlichen Verfahren der Richterablehnung

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang.

1. Die am 26.02.2013 beim Amtsgericht eingegangene (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners (ohne Datum) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln, Az.: 1 F 381/11, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 114;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ein Befangenheitsgesuch des Antragsgegners gegen den zuständigen Familienrichter für unbegründet erklärt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.