OLG Nürnberg - Urteil vom 02.12.1991
10 UF 789/91
Normen:
BGB § 1572 Abs. 1 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 682
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Prägende Wirkung des auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhenden Teils des Renteneinkommens

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 10 UF 789/91

DRsp Nr. 1995/6995

Prägende Wirkung des auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhenden Teils des Renteneinkommens

1. Der auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhende Teil des Renteneinkommens des Unterhaltsberechtigten ist dann als prägend zu betrachten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch beiderseitige Versorgungsbezüge geprägt waren, so daß durch den Versorgungsausgleich lediglich eine Umschichtung stattfindet, ohne daß sich das Gesamteinkommen der Parteien ändert.2. Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ist eine grundsätzlich mögliche Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 2, 3 BGB vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Rente im allgemeinen nicht auszusprechen.

Normenkette:

BGB § 1572 Abs. 1 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 1.8.1939 geborene Antragsteller und die am 30.6.1937 geborene Antragsgegnerin haben am 7.8.1985 die Ehe geschlossen. Sie lebten seit März 1988 getrennt. Am 20.9.1989 wurde der Scheidungsantrag zugestellt, die Ehe mit Endurteil vom 12.12.1989, rechtskräftig seit 23.1.1990, geschieden.

Der Antragsteller war Beamter bei der ... seit 6.8.1988 bezieht er Versorgungsbezüge.