BGH - Urteil vom 23.11.2005
XII ZR 51/03
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 502
FamRZ 2006, 387
FuR 2006, 180
MDR 2006, 757
NJW 2006, 1794
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 115/01
AG Hamburg-Wandsbek, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 734 F 271/97

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach Ehescheidung; Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Betriebskosten eines Rechtsanwalts; Berücksichtigung der Aufwendungen für eine nach der Scheidung abgeschlossenen Lebensversicherung; Berücksichtigung des Wohnvorteils

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen XII ZR 51/03

DRsp Nr. 2006/2519

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach Ehescheidung; Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Betriebskosten eines Rechtsanwalts; Berücksichtigung der Aufwendungen für eine nach der Scheidung abgeschlossenen Lebensversicherung; Berücksichtigung des Wohnvorteils

»a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären.b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts).c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung.