OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.11.1996
6 UF 35/96
Normen:
BGB § 1579 § 1573 § 1578 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 231/91

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eines Arztes; Maßgebliches Einkommen für die Berechnung des Unterhalts; Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Anrechnung des Wohnvorteils; Herabsetzung des Unterhalts wegen eheähnlicher Lebensgemeinschaft

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 6 UF 35/96

DRsp Nr. 1997/1515

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eines Arztes; Maßgebliches Einkommen für die Berechnung des Unterhalts; Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Anrechnung des Wohnvorteils; Herabsetzung des Unterhalts wegen eheähnlicher Lebensgemeinschaft

1. Selbst wenn nach dem ursprünglichen Lebensplan der Parteien nicht vorgesehen war, daß der Ehemann, der als angestellter Oberarztes tätig war, sich als Arzt nieder läßt, haben die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wenn der Entschluß zur Übernahme einer Praxis noch während des Zusammenlebens der Parteien getroffen und auch die Verträge für die Praxisübernahme noch vor der Trennung der Parteien abgeschlossen worden sind.2. Grundsätzlich ist für die Berechnung des Unterhalts bei selbständiger Tätigkeit das durchschnittliche Einkommen aus dem Gewinn der letzten drei Kalenderjahre zu ermitteln. Es begegnet jedoch keinen Bedenken, daß Einkommen aus einem früheren Zeitraums zugrunde zu legen, wenn der Gewinn der letzten drei Kalenderjahre nicht bekannt ist.3. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen in einem Fall wie dem vorliegenden das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach der sogenannten "Cash-Flow-Berechnung" zu ermitteln.