OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.12.1996
2 UF 35/95
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 87
FamRZ 1997, 1279
FuR 1997, 154
NJWE-FER 1997, 147
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 04.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 156/94

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Verbesserung eines Ehegatten, Nachehelicher Unterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2 UF 35/95

DRsp Nr. 1997/5524

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Verbesserung eines Ehegatten, Nachehelicher Unterhalt

»Ist eine berufliche Veränderung mit Einkommensverbesserungen (hier: Auslandstätigkeit) noch während der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten geplant, der Anstellungsvertrag geschlossen und die Tätigkeit wenige Stunden nach der Trennung begonnen worden, bestimmt das Einkommen aus dieser Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Satz 1 BGB. Daß der unterhaltspflichtige Ehegatte vorher insgeheim für sich die Trennung geplant hat, steht nicht entgegen.«1. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden in der Regel durch das Einkommen bestimmt, daß die Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung (und nicht der Trennung) bezogen haben. Diese Auffassung beruht darauf, daß die aus der Ehe resultierende unterhaltsrechtliche Verantwortung der Ehegatten füreinander auch nach der Trennung fortbesteht und deshalb auch der bis zur Auflösung der Ehe erreichte Lebenszuschnitt der Ehegatten maßgeblich sein muß.