OLG Köln - Beschluss vom 10.07.2014
4 UF 257/13
Normen:
BGB § 1578b; FamFG § 238 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 221/12

Präklusion von Einwendungen im Unterhaltsabänderungsprozess

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 4 UF 257/13

DRsp Nr. 2015/16441

Präklusion von Einwendungen im Unterhaltsabänderungsprozess

Der Unterhaltsschuldner ist in einem Abänderungsverfahren angehalten, sämtliche Einwendungen (hier: Herabsetzung des Krankenvorsorgeunterhalts auf den angemessenen Bedarf, Befristung des nachehelichen Unterhalts) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Unterbleibt dies, so ist er mit diesen Einwendungen auch in einem späteren Abänderungsverfahren präkludiert.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie gegen den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12), soweit die letztgenannte Beschwerde sich nicht gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 319, 320 ZPO richtet (4 WF 35/14), werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) dahin abgeändert, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen werden.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.250,00 € (7.800,00 € [12 x 650,00€] + Rückzahlungsanspruch 8.450,00 €) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ ;