Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie gegen den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12), soweit die letztgenannte Beschwerde sich nicht gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 319, 320 ZPO richtet (4 WF 35/14), werden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) dahin abgeändert, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.250,00 € (7.800,00 € [12 x 650,00€] + Rückzahlungsanspruch 8.450,00 €) festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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