Das Amtsgericht hat der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe für eine Abänderungsklage betreffend das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 01.11.2004 (536 F 343/03 - Trennungsunterhalt) verweigert. Der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils entgegen. Die vorgetragenen Gründe, auf die sie gestützt würde, seien nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung (18.10.2004) entstanden (§ 323 Abs. 2 ZPO). Schon damals habe die Klägerin vorgetragen, sie sei wegen einer psychischen Erkrankung und wegen epileptischer Anfälle erwerbsunfähig erkrankt. Sie habe nicht vorgetragen, daß sich ihr Leiden verschlimmert hätte. Auch sei eine Verschlechterung ihrer Einkommensverhältnisse nicht vorgetragen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluß und auf die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.
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