5. Haager Kindesentführungsübereinkommen

Autor: Dimmler

5.1 Formale Voraussetzungen

5.1.1 Regelungszweck

Die internationale Entführung von Kindern nimmt stetig zu. Viele Elternteile binationaler Gemeinschaften sind der Auffassung, dass ihnen das Recht zusteht, das gemeinschaftliche Kind in ihr Heimatland zu verbringen.

Warnhinweis

In ihrer Annahme, mit einem Sorgerechtsantrag in ihrem Heimatland lasse sich ihr rechtswidriges Tun rechtfertigen, werden die entführenden Elternteile und auch die beratenden Anwälte allerdings nicht bestätigt. Vielmehr können die entführten Kinder in das Heimatland, in dem sich die Kinder zuvor gewöhnlich aufgehalten haben, durch gerichtliche Entscheidung zurückgebracht werden. Der entführende Elternteil darf sich keinesfalls darauf verlassen, dass sein Tun nicht sanktioniert wird (generalpräventive Wirkung des HKÜ).

Das HKÜ ist daher als Rechtshilfeabkommen zu qualifizieren.

5.1.2 Anwendbarkeit

5.1.2.1 Räumlich

Das HKÜ gilt in Deutschland seit dem 01.12.1990 und das nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander (Überblick u.a. bei Hausmann, IntEuFamR, U 68 f.).

Ob auch Ostjerusalem (Vertragsstaat Israel) vom räumlichen Anwendungsbereich mit umfasst ist, ist strittig (verneinend: OLG München, IPRax 2017, 395).

5.1.2.2 Persönlich