OLG München - Urteil vom 10.11.2000
21 U 2872/00
Normen:
BGB § 241, § 242 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 83
Vorinstanzen:
LG München 1 23 O 15647/99 ,

Probleme um die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Einräumung eines Nießbrauchs i.V. mit einem Unterhaltsverzicht; Rechtskraft von hier ergangenen Urteilen

OLG München, Urteil vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 21 U 2872/00

DRsp Nr. 2001/3420

Probleme um die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Einräumung eines Nießbrauchs i.V. mit einem Unterhaltsverzicht; Rechtskraft von hier ergangenen Urteilen

»1. Zur Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Zahlung von Differenzbeträgen aus einem Nießbrauch zum Zweck des Unterhalts) in Verbindung mit einem Feststellungsurteil hierzu. 2. Gibt die Fassung einer Urteilsformel zu Zweifeln Anlass, ist die Heranziehung der Urteilsgründe statthaft und geboten (hier zum Begriff "Quellensteuer"). 3. Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf positive Feststellungsklage hin. 4. Grundsätzliche Mitwirkungspflicht des Unterhaltsberechtigten zur Erlangung von Steuervorteilen für den Unterhaltspflichtigen.«

Normenkette:

BGB § 241, § 242 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung geltend. Der Beklagte möchte im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Auslegung der Scheidungsvereinbarung feststellen lassen.

Die am 24.06.1950 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 08.10.1970 geschieden. Im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung schlossen die Parteien am 22.07.1970 eine Scheidungsvereinbarung, in der die Klägerin u. a. auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtete.