BGH - Urteil vom 09.11.2010
VI ZR 300/08
Normen:
BGB § 252 S. 2; BGB § 833; PflVG a.F. § 3 Nr. 1; StVG a.F. § 7 Abs. 1; StVG a.F. § 11; StVG a.F. § 13; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 199
MDR 2011, 29
NJ 2011, 289
NJW 2011, 1145
NZV 2011, 241
VersR 2011, 229
r+s 2011, 83
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 584/05
OLG Frankfurt am Main, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 51/08

Prognose der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen hypothetischen Einkommensentwicklung bei der durch den Schädiger aufgestellten Behauptung einer ohne den Schadensfall eingetretenen Erlangung einer gut bezahlten Festanstellung in fortgeschrittenem Alter und bei gleichzeitigem Bestreitens durch den Schädiger unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt

BGH, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen VI ZR 300/08

DRsp Nr. 2010/22586

Prognose der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen hypothetischen Einkommensentwicklung bei der durch den Schädiger aufgestellten Behauptung einer ohne den Schadensfall eingetretenen Erlangung einer gut bezahlten Festanstellung in fortgeschrittenem Alter und bei gleichzeitigem Bestreitens durch den Schädiger unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt

Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Geschädigte behauptet, er hätte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter eine gut bezahlte Festanstellung erhalten, der Schädiger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine monatliche Verdienstausfallrente von 2.680 € ab 1. Januar 2006 und eine Mehrbedarfsrente von 173,33 € über den 30. September 2025 hinaus abzüglich bereits gezahlter 42.085 € zuerkannt worden sind (Ziffer 2 des Tenors des Berufungsurteils). Die weiter gehende Revision wird zurückgewiesen.