FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.08.2002
7 K 2307/01 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Promotionsstudium einer Diplompsychologin als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 7 K 2307/01 (Kg)

DRsp Nr. 2003/10415

Promotionsstudium einer Diplompsychologin als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich

1. Bereitet sich die Tochter nach dem Studienabschluss ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vor, befindet sie sich auch dann weiter in Berufsausbildung, wenn sie während dieser Zeit Teilzeit-Arbeitsverträge als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität mit bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit eingeht, die ihr genügend Zeit für eine nachhaltige Promotionsvorbereitung lassen. 2. Zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes sowie zur Abgrenzung von Halbtagstätigkeit und Nebenjobs.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Tochter A. für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2000 zusteht.

Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre am 13.09.1975 geborene Tochter. Diese studierte an der Technischen Universität D. Psychologie. Am 20.03.2000 schloss sie ihr Studium als Diplompsychologin ab. Seit dem 01.04.2000 ist sie im Promotionsstudiengang Psychologie eingeschrieben.