Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Tochter A. für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2000 zusteht.
Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre am 13.09.1975 geborene Tochter. Diese studierte an der Technischen Universität D. Psychologie. Am 20.03.2000 schloss sie ihr Studium als Diplompsychologin ab. Seit dem 01.04.2000 ist sie im Promotionsstudiengang Psychologie eingeschrieben.
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