FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.03.2003
5 K 2127/02 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Promotionsstudium nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums als kindergeldrechtliche Berufausbildung; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 2127/02 (Kg)

DRsp Nr. 2003/11827

Promotionsstudium nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums als kindergeldrechtliche Berufausbildung; Familienleistungsausgleich

Der volljährige Sohn befindet sich auch nach dem Abschluss seines Psychologiestudiums (Abschluss als Diplompsychologe) kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, wenn er nunmehr ein Promotionsstudium im Fach Soziologie aufnimmt (vgl. Rechtsprechung zum kindergeldrechtlichen Berufsausbildungsbegriff).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2001 und die Rückforderung des für Januar bis März 2001 gezahlten Kindergeldes.