BVerwG - Beschluss vom 19.08.2015
5 B 49.15
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 149/15

Prozessfähigkeit eines Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts des Betreuers

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 B 49.15

DRsp Nr. 2016/10411

Prozessfähigkeit eines Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts des Betreuers

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 (OVG 4 LB 149/15) wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.