BVerwG - Beschluss vom 14.12.2016
5 PKH 52.16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 310/16

Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 5 PKH 52.16

DRsp Nr. 2017/1536

Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.