BVerwG - Beschluss vom 10.10.2016
5 A 32.16; 5 AV 18.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 15.15

Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts des Betreuers

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 5 A 32.16; 5 AV 18.16

DRsp Nr. 2016/18565

Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts des Betreuers

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - BVerwG 5 C 15.15 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.