BVerwG - Beschluss vom 01.09.2015
5 C 48.15
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 28.15 5 AV 14.15

Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 C 48.15

DRsp Nr. 2015/18505

Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - 5 C 28.15, 5 AV 14.15 - erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge" wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

1. Der von der Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2015 erhobene Rechtsbehelf ist unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.