BVerwG - Beschluss vom 14.12.2016
5 PKH 55.16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 314/16

Prozessfähigkeit eines unter einem Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten; Beiordnung eines Rechtsanwalts als Folgeentscheidung zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 5 PKH 55.16

DRsp Nr. 2017/1539

Prozessfähigkeit eines unter einem Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten; Beiordnung eines Rechtsanwalts als Folgeentscheidung zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;

Gründe

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.