Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Gewährung von Leistungen an die Kläger zu 2 und 3 verurteilt worden ist. Die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 werden zurückgewiesen. Hinsichtlich des Klägers zu 4 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Regelleistungen der Kläger zu 2 bis 4 für die Zeit ihrer Aufenthalte bei der Klägerin zu 1 im Monat März 2005 sowie über die Höhe der Ansprüche der Klägerin zu 1 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere über einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, für diesen Monat.
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