BSG - Urteil vom 02.07.2009
B 14 AS 54/08 R
Normen:
BGB § 104; BGB § 107; BGB § 1628; BGB § 1629; BGB § 1687; GG Art. 6; SGB I § 36; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 38 S. 1; SGG § 71; SGG § 73;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 112/06
SG Dortmund, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 237/06

Prozessfähigkeit von Kindern getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht im sozialgerichtlichen Verfahren; Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils

BSG, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 54/08 R

DRsp Nr. 2009/23448

Prozessfähigkeit von Kindern getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht im sozialgerichtlichen Verfahren; Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils

Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Gewährung von Leistungen an die Kläger zu 2 und 3 verurteilt worden ist. Die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 werden zurückgewiesen. Hinsichtlich des Klägers zu 4 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104; BGB § 107; BGB § 1628; BGB § 1629; BGB § 1687; GG Art. 6; SGB I § 36; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 38 S. 1; SGG § 71; SGG § 73;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Regelleistungen der Kläger zu 2 bis 4 für die Zeit ihrer Aufenthalte bei der Klägerin zu 1 im Monat März 2005 sowie über die Höhe der Ansprüche der Klägerin zu 1 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere über einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, für diesen Monat.