FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.09.2003
3 K 2712/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 623 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 8 ;

Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 2000, Solidaritätszuschlag 2000 und Arbeitnehmersparzulage 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 3 K 2712/02

DRsp Nr. 2004/10315

Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 2000, Solidaritätszuschlag 2000 und Arbeitnehmersparzulage 2000

Prozesskosten für eine nicht im Verbund mit der Scheidung verhandelte Klage auf Zugewinnausgleich sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 623 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Prozeßkosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind.