OLG Naumburg - Beschluss vom 22.12.1999
14 WF 53/99
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1093 (LS)
OLGR-Naumburg 2000, 210
OLGReport-Naumburg 2000, 210
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1395/99

Prozesskostenhilfe - Einkommen - besondere Belastungen - Essens- und Platzgeld für Kindergarten - Aufwendungen für ältere Kinder

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 14 WF 53/99

DRsp Nr. 2001/3610

Prozesskostenhilfe - Einkommen - besondere Belastungen - Essens- und Platzgeld für Kindergarten - Aufwendungen für ältere Kinder

1. Essens- und Platzgeld für den Kindergarten stellen keine besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO dar. 2. Die Möglichkeit, in Fällen, in denen der Freibetrag nicht ausreicht, die weitergehende Belastung des Hilfsbedürftigen als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Abzug zu bringen, kommt regelmäßig nur für Kinder im Alter von über 15 Jahren in Betracht, denn für deren Bedarf weist § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung einen höheren Anteil am Eckregelsatz aus, als dies bei jüngeren Kindern der Fall ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.