OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.08.1997
2 WF 104/97
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 171
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Prozeßkostenhilfe - Einsatzbetrag - PKH

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 2 WF 104/97

DRsp Nr. 1998/2323

Prozeßkostenhilfe - Einsatzbetrag - PKH

»Ein PKW ist - als Luxusgegenstand - im Rahmen der Prozeßkostenhilfe durch Verkauf gemäß 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG als Vermögenswert dann zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen, wenn er nicht zur beruflichen Repräsentation benötigt wird und die PKW-Raten in einer unangemessenen Relation zum monatlichen Nettoeinkommen stehen (hier: monatliche Darlehensrate von 1.017 DM bei einem Nettoeinkommen von rund 2.400 DM monatlich).«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe: