I.
Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht - in Abänderung einer früheren Entscheidung - der Antragstellerin mit Beschluß vom 09.10.1995 Prozeßkostenhilfe bewilligt und angeordnet, daß sie keine Raten auf die Prozeßkosten zu entrichten hat. Nachdem sich der Bezirksrevisor zwecks Überprüfung der Ratenzahlungsanordnung in das Verfahren eingeschaltet hatte, forderte das Amtsgericht die Antragstellerin mit Verfügung vom 21.12.1995 auf, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
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