OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.06.1996
2 WF 64/96
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 § 120 Abs. 4 S. 2 §§ 567 570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 756

Prozeßkostenhilfe - PKH - Aufhebung - Zeitpunkt - Präklusion - Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 2 WF 64/96

DRsp Nr. 1996/30585

Prozeßkostenhilfe - PKH - Aufhebung - Zeitpunkt - Präklusion - Beschwerde

»Das Gericht hat auf Gegenvorstellung oder Beschwerde bei Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß 124 Abs. 2 ZPO nach Vorlage einer neuen Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe (noch) vorliegen. Denn die Prozeßkostenhilfe aufhebende Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Die Beschwerde hiergegen kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 § 120 Abs. 4 S. 2 §§ 567 570 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht - in Abänderung einer früheren Entscheidung - der Antragstellerin mit Beschluß vom 09.10.1995 Prozeßkostenhilfe bewilligt und angeordnet, daß sie keine Raten auf die Prozeßkosten zu entrichten hat. Nachdem sich der Bezirksrevisor zwecks Überprüfung der Ratenzahlungsanordnung in das Verfahren eingeschaltet hatte, forderte das Amtsgericht die Antragstellerin mit Verfügung vom 21.12.1995 auf, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.