VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.06.2002
7 S 2361/01
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 104
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2314/01

Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfeantrag, Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Zuständiges Gericht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 7 S 2361/01

DRsp Nr. 2007/12424

Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfeantrag, Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Zuständiges Gericht

»1. Will ein unbemittelter Beteiligter einen fristgebundenen Rechtsbehelf ergreifen, muss ein hierauf bezogener Prozesskostenhilfeantrag in der Rechtsbehelfsfrist beim zuständigen Gericht gestellt werden. 2. Für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, der auf die Stellung eines Beschwerde-/Berufungszulassungsantrags abzielt, ist ausschließlich das OVG zuständig. 3. Wird der PKH-Antrag beim Verwaltungsgericht eingereicht, ist dieses nur zur Weiterleitung des Antrags an das OVG im normalen Geschäftsgang verpflichtet. Hierzu rechnet grundsätzlich nicht die Vorabübersendung per Telefax oder eine ähnliche Maßnahme. 4. Eine Wiedereinsetzung wegen der durch die Weiterleitung eingetretenen Fristversäumung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der PKH-Antrag erst so spät beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist ( hier: zwei Tage vor Fristablauf), dass auch bei unverzüglicher Übersendung die Frist nicht gewahrt worden wäre.«

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.