OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.2005
20 WF 120/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 627
FuR 2006, 322
MDR 2006, 875
OLGReport-Karlsruhe 2006, 139
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 211/05

Prozesskostenhilfe - unbedingte Klageerhebung auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts mutwillig?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 20 WF 120/05

DRsp Nr. 2006/21366

Prozesskostenhilfe - unbedingte Klageerhebung auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts mutwillig?

»Die Erhebung einer unbedingten Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat den Kläger zutreffend auf die Erhebung einer Eventualwiderklage auf Unterhaltsrückforderung in dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien vor dem AG Bruchsal - 1 F 505/04 - verwiesen. Auch ein nicht armer Unterhaltsschuldner würde von der unbedingten Klageerhebung absehen und stattdessen zur Vermeidung eines Kostenrisikos im Rahmen des anhängigen Unterhaltsrechtsstreits hilfsweise für den Fall, dass das von ihm verfolgte Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts antragen (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Vorinstanz: AG Bruchsal, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 211/05
Fundstellen
FamRZ 2006, 627
FuR 2006, 322
MDR 2006, 875