OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.06.1998
2 WF 28/98
Normen:
BRAGO § 52 § 53 ; ZPO § 114 § 121 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 959
OLGReport-Karlsruhe 1999, 204

Prozeßkostenhilfe - Verkehrsanwalt

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 2 WF 28/98

DRsp Nr. 1999/3904

Prozeßkostenhilfe - Verkehrsanwalt

»Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann der Partei neben einem Hauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort kein Unterbevollmächtigter am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet werden. Die Partei hat vielmehr statt der Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort einen solchen am Ort des Prozeßgerichts und außerdem für den Verkehr mit diesem einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort als Verkehrsanwalt einzuschalten, weil dies kostengünstiger ist.«

Normenkette:

BRAGO § 52 § 53 ; ZPO § 114 § 121 ;

Gründe:

I. Die am 21.04.1964 geborene Klägerin ist die getrenntlebende Ehefrau des Beklagten. Sie wohnt mit den ehegemeinsamen Kindern Tobias, geb. am 22.04.1988, Julian, geb. am 18.07.1990 und Jana, geb. am 04.03.1993 mit ihrem Lebensgefährten K.-D. H. zusammen, von dem sie am 05.09.1996 ein Kind geboren hat. Inzwischen erwartet sie ein weiteres Kind. Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern von der Stadt Wahlstedt Hilfe zum Lebensunterhalt.