OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.01.2006
6 WF 12/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 799
OLGReport-Zweibrücken 2006, 397
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 205/05

Prozesskostenhilfe - Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten im Rahmen des einzusetzenden Einkommens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 6 WF 12/06

DRsp Nr. 2006/2826

Prozesskostenhilfe - Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten im Rahmen des einzusetzenden Einkommens

»Zur Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO statthafte und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR anzuordnen, allerdings erst für die Zeit ab Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum 1. Februar 2006.