Das gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO statthafte und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR anzuordnen, allerdings erst für die Zeit ab Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum 1. Februar 2006.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|