OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.12.1995
2 WF 145/95
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 65
FamRZ 1996, 805

Prozeßkostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2 WF 145/95

DRsp Nr. 1996/19395

Prozeßkostenhilfe

»Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann es ausreichen, wenn dem Antrag eine - nicht original unterzeichnete - Kopie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beigefügt ist.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit dem am 28.3. 1995 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 2O.3. 1995 beantragt, ihr die elterliche Sorge für K, geboren am 4. 12. 1992, für die Zeit des Getrenntlebens zu übertragen. Sie und ihr Mann lebten getrennt, ein Scheidungsverfahren sei nicht anhängig. Sie selbst sei thailändische Staatsangehörige, Hausfrau, ohne eigene Einkünfte und beziehe Sozialhilfe.

Sie hat dem Schriftsatz eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO in Kopie beigefügt, die ausweist, daß das Original (wohl) ihre Unterschrift trägt sowie ebenfalls in Kopie ein Schreiben des Sozialamtes der Stadt Karlsruhe vom 1.2.1995 an sie.