OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.04.2005
7 WF 350/05
Normen:
EGBGB Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 19 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1592 Ziff. 3 ; BGB § 1599 Abs. 2 ; BGB § 1600a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1697
OLGReport-Nürnberg 2005, 708
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 488/05

Prozesskostenhilfe: Anfechtung der Vaterschaft bei konkurrierenden Abstammungsstatuten - Anwendung des Günstigkeitsprinzips

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 7 WF 350/05

DRsp Nr. 2005/10690

Prozesskostenhilfe: Anfechtung der Vaterschaft bei konkurrierenden Abstammungsstatuten - Anwendung des Günstigkeitsprinzips

»1. Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip (vgl. BayObLG FamRZ 02, 686). Kommt in einem derartigen Fall eine Vaterschaftsfeststellung nur nach einem ausländischen Recht unter Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in Betracht, ist eine Rück- oder Weiterverweisung der fremden Rechtsordnung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz nicht zu beachten, da dies dem Sinn des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB widersprechen würde. 2. Eine Anfechtung der Vaterschaft durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes kann im Einzelfall auch dann dessen Wohl dienen, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der wahre Vater ermittelt und dessen Vaterschaft festgestellt werden kann.«

Normenkette:

EGBGB Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 19 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1592 Ziff. 3 ; BGB § 1599 Abs. 2 ; BGB § 1600a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller wurde am ... geboren. Seine Mutter ist die deutsche Staatsangehörige M Y B. Diese hatte am 26.05.2000 mit dem Antragsgegner, der ... Staatsangehöriger ist, die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.01.2004 (Az.: 111 F 4182/02) geschieden. Dieses Urteil ist seit 30.03.2004 rechtskräftig.