Die dem Antragsteller vom Amtsgericht - Familiengericht - Speyer für seinen Scheidungsantrag vom 4. Juli 1991 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 17. Juli 1992 wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Danach wurde das Scheidungsverfahren bis Mitte 2000 nicht weiter betrieben. Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, ihm erneut Prozesskostenhilfe zu bewilligen, im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung zurückgewiesen.
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