OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.04.2002
5 WF 15/02
Normen:
ZPO § 114 § 124 Nr. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1418
FamRZ 2002, 1418
NJW-RR 2002, 1517
OLGReport-Zweibrücken 2002, 343
Rpfleger 2002, 526
Rpfleger 2002, 526
Vorinstanzen:
AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 430/91

Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung; Neubewilligung; Ratenzahlungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 5 WF 15/02

DRsp Nr. 2002/7011

Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung; Neubewilligung; Ratenzahlungen

»Die rechtskräftige Aufhebung der Prozesskostenbewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten schließt eine Neubewilligung für das selbe Verfahren nicht grundsätzlich aus. Dies jedenfalls dann, wenn nunmehr wegen einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung von Ratenzahlungen nicht - mehr - in Betracht kommt.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 Nr. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die dem Antragsteller vom Amtsgericht - Familiengericht - Speyer für seinen Scheidungsantrag vom 4. Juli 1991 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 17. Juli 1992 wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Danach wurde das Scheidungsverfahren bis Mitte 2000 nicht weiter betrieben. Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, ihm erneut Prozesskostenhilfe zu bewilligen, im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung zurückgewiesen.