OLG Köln - Beschluß vom 10.11.1995
16 W 52/95
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 873
OLGReport-Köln 1996, 147

Prozeßkostenhilfe bei freiwilliger Zuwendung Dritter

OLG Köln, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 16 W 52/95

DRsp Nr. 1996/20597

Prozeßkostenhilfe bei freiwilliger Zuwendung Dritter

Bei der Ermittlung des Einkommens des Prozeßkostenhilfe Beantragenden sind auch regelmäßig freiwillige Zuwendungen Dritter (b.B. der Eltern oder des Lebenspartners) zu berücksichtigen. Sie sind, wenn der Antragsteller insoweit unzureichende Angaben macht, anhand der Gesamtumstände zu schätzen.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn er hat glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, § 114 ZPO.