OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.09.1993
15 WF 395/93
Normen:
BSHG § 90 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 384
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 27.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 487/93

Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 15 WF 395/93

DRsp Nr. 1994/13356

Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

Eine Partei erhält Prozeßkostenhilfe, wenn sie den auf der Grundlage des § 90 BSHG auf das Sozialamt übergeleiteten und dann an sie zurückübertragenen Unterhaltsanspruch klageweise geltend machen will. Ein Fall des Rechtsmißbrauchs liegt nicht vor.

Normenkette:

BSHG § 90 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt gegen ihren geschiedenen Ehemann zu bewilligen mit folgendem Antrag:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatlich im voraus zu entrichtende Unterhaltsrente, beginnend ab dem 01.06.1993, in Höhe von DM 1.200,-- nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, einen Unterhaltsrückstand für die Monate Juni, Juli, September, Oktober, November und Dezember 1992, sowie Januar bis Mai 1993 in Höhe von 13.200,-- DM nebst 6 % Zinsen seit Klagerhebung zu bezahlen.

Sie hat dazu vorgebracht, ihr geschiedener Ehemann habe sich durch Prozessvergleich vom 05.12.1990 verpflichtet, einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.200,-- DM zu bezahlen und mit Schreiben vom 01.04.1992 mitgeteilt, er sei bereit, einen nachehelichen Unterhalt in gleicher Höhe zu leisten. Tatsächlich habe er im Umfang des Klagantrags keine Unterhaltszahlungen erbracht.