Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung von rückübertragenen Unterhaltsansprüchen
OLG Bremen, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 5 WF 138/94
DRsp Nr. 1995/7598
Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung von rückübertragenen Unterhaltsansprüchen
»1. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen (hier Kindesunterhalt), die nach § 91BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen waren, ist zulässig.2. Das alleinige Vertretungsrecht des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt auch das Recht des versorgenden Elternteils, eine derartige Rückübertragungsvereinbarung abzuschließen.3. Prozeßkostenhilfe kann in einem solchen Fall nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, da kein Rechtsmißbrauch vorliegt, sondern ein Vorgehen, das mehrfache Prozeßführung vermeidet und damit der Prozeßökonomie dient.«