OLG Bremen - Beschluß vom 09.01.1995
5 WF 138/94
Normen:
BGB § 398 § 1601 § 1629 Abs. 2 ; BSHG § 91 ; SGB I § 31 § 32 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 821

Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung von rückübertragenen Unterhaltsansprüchen

OLG Bremen, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 5 WF 138/94

DRsp Nr. 1995/7598

Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung von rückübertragenen Unterhaltsansprüchen

»1. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen (hier Kindesunterhalt), die nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen waren, ist zulässig.2. Das alleinige Vertretungsrecht des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt auch das Recht des versorgenden Elternteils, eine derartige Rückübertragungsvereinbarung abzuschließen.3. Prozeßkostenhilfe kann in einem solchen Fall nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, da kein Rechtsmißbrauch vorliegt, sondern ein Vorgehen, das mehrfache Prozeßführung vermeidet und damit der Prozeßökonomie dient.«

Normenkette:

BGB § 398 § 1601 § 1629 Abs. 2 ; BSHG § 91 ; SGB I § 31 § 32 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 821