OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.1997
9 WF 82/97
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1192
OLGReport-Brandenburg 1997, 346
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 23.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 7/97

Prozeßkostenhilfe bei Prozeßstandschaft im Unterhaltsrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 9 WF 82/97

DRsp Nr. 1999/1163

Prozeßkostenhilfe bei Prozeßstandschaft im Unterhaltsrecht

»Eine Partei, die in Prozeßstandschaft für ihr minderjähriges Kind Unterhaltsansprüche gegen den getrennt lebenden Ehegatten geltend macht, kann nicht darauf verwiesen werden, der unterhaltspflichtige Ehegatte habe bereits kurz zuvor in einem Rechtsstreit auf Trennungsunterhalt umfassend die begehrten Auskünfte erteilt und sie habe eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten nicht glaubhaft gemacht.«1. Ein Elternteil, der in Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend macht, kann auch dann Auskunft verlangen, wenn der in Anspruch Genommene bereits weniger als zwei Jahre zuvor im Rahmen des Ehegattenunterhalts Auskunft erteilt hat.2. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf eine erneute Auskunftserteilung erst nach Ablauf von zwei Jahren hat ihren Sinn darin, daß eine Abänderungsklage in dem von § 323 ZPO vorausgesetzten Umfang in einer schnelleren Zeitfolge als zwei Jahre in der Regel nicht in Betracht kommt. Da für das unterhaltsberechtigte Kind keine Abänderungsklage anhängig gemacht sondern die erstmalige Festsetzung des Unterhalts begehrt wird, kann es nicht auf die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB verwiesen werden.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 323 ;

Gründe: