OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2005
10 WF 2/05
Normen:
ZPO § 114 § 127 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 347/03

Prozesskostenhilfe bei Rücknahme des Antrags in der Hauptsache?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 10 WF 2/05

DRsp Nr. 2005/17226

Prozesskostenhilfe bei Rücknahme des Antrags in der Hauptsache?

»1. Die Verfügung, durch die das Gericht einer Partei mitteilt, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wegen Antragsrücknahme entbehrlich sei, ist grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Da die Beurteilung der Erfolgsaussicht, § 114 ZPO, grundsätzlich anhand des aktuellen Erkenntnisstandes zu erfolgen hat, kann nach Rücknahme des Antrags in der Hauptsache Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Verfügung vom 10.11.2004 hat das Amtsgericht dem Kläger mitgeteilt, dass eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag wegen Antragsrücknahme entbehrlich sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Diese ist unzulässig, da es an einer anfechtbaren Entscheidung des Amtsgerichts fehlt.