Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung verweigert (§114 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach ständiger Senatsrechtsprechung der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2001 - 6 UF 31/01 (PKH) - m.w.N.). Ist die kostenarme Partei in der schon beschiedenen Hauptsache infolge Nichteinlegung oder - wie hier - Rücknahme eines Rechtsmittels rechtskräftig in vollem Umfang unterlegen, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, weil die Erfolgsaussichten nicht abweichend von der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden können (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1996 - 6 WF 3/96 - m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 896, m.w.N.).
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