OLG Köln - Beschluss vom 20.08.2008
4 WF 94/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 5 S. 2 ; SGB II § 33 Abs. 4 ; ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 135
OLGReport-Köln 2009, 170
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 156/08

Prozesskostenhilfe bei rückübertragenen Unterhaltsansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 4 WF 94/08

DRsp Nr. 2008/20272

Prozesskostenhilfe bei rückübertragenen Unterhaltsansprüchen

»1. In Fällen einer vom Sozialamt gemäß § 33 Abs. 4 SGB II vorgenommenen Rückabtretung der auf das Amt übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Unterhaltsberechtigte kann für deren Klage auf Zahlung von Unterhalt grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil der Empfänger der Sozialleistungen nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist, da ihm gegenüber dem Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht. (vgl. u.a. BGH FamRZ 2008, 1159 mit Anm. Günther sowie in Juris; kritisch demgegenüber Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8 Rn. 117). 2. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Durchsetzung des Vorschussanspruches bloße Förmelei ist, etwa wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, wie dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs. 5 Satz 2 GKG bei zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und Rechtshängigkeit der Klage fällig werdenden Unterhaltsansprüchen regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH aaO., Ziffer 19 a.E.).«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 5 S. 2 ; SGB II § 33 Abs. 4 ; ZPO § 114 § 115 ;

Gründe: