OLG München - Beschluß vom 11.11.1993
12 WF 1033/93
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 § 1605 § 1 ; SGB VIII § 59 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)276f
FPR 1995, 230
FamRZ 1994, 1126
OLGReport-München 1994, 116
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0586/93

Prozeßkostenhilfe bei Stufenklage auf Kindesunterhalt

OLG München, Beschluß vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 12 WF 1033/93

DRsp Nr. 1995/2513

Prozeßkostenhilfe bei Stufenklage auf Kindesunterhalt

1. Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann nur dann mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, der als einsatzpflichtiges Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gilt, wenn dieser Anspruch unzweifelhaft feststeht.2. Ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erst durch eine Auskunftsklage zu ermitteln, steht der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht unzweifelhaft fest.3. Der Anspruch auf Auskunft ist nicht identisch mit dem Anspruch auf Vorlage von Belegen.4. Auch wenn der Unterhaltspflichtige nur teilweise freiwillig Kindesunterhalt leistet ist es mutwillig Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage zu begehren. In diesem Fall ist zunächst zur Erstellung eines kostenlosen Titels beim Jugendamt aufzufordern (§ 59 SGB VIII). Über diesen Titel hinausgehende Ansprüche sind durch Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erstreiten.5. Der Unterhaltspflichtige kommt durch ein isoliertes Auskunftsverlangen nicht in Verzug mit der Unterhaltspflicht. Erforderlich ist in diesen Fällen eine Stufenmahnung.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 § 1605 § 1 ; SGB VIII § 59 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 § 323 ;

Gründe: